Weitergabeverbot Alle durch uns erteilten Informationen und Unterlagen inkl. unserer Objektnachweise sind ausschließlich für den Empfänger bestimmt. Eine Weitergabe an Dritte, insbesondere an wirtschaftlich oder rechtlich mit dem Empfänger verbundene Unternehmen, bedarf der schriftlichen Zustimmung der Neubauer Immobilien GmbH. Kommt infolge unbefugter Weitergabe zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber der Neubauer Immobilien GmbH ein Hauptvertrag (Kauf-, Mietvertrag, usw.) zustande, so ist der Empfänger verpflichtet, der Neubauer Immobilien GmbH die vertraglich vereinbarte Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen.
Datenschutz Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Neubauer Immobilien GmbH zur Erfüllung ihrer Verpflichtung befugt ist, die notwendigen personenbezogenen Daten des Auftraggebers nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen zu verarbeiten.
Eigentümerangaben und Haftungsbegrenzung Alle Angebote sind freibleibend. Die der Neubauer Immobilien GmbH mündlich und / oder schriftlich erteilten Informationen beruhen auf den vom Verkäufer bzw. Vermieter stammenden Angaben, für deren Richtigkeit bzw. Vollständigkeit die Neubauer Immobilien GmbH keine Haftung übernimmt. Es ist Sache des Kunden, diese Angaben auf Richtigkeit hin zu überprüfen.
Die Haftung der Neubauer Immobilien GmbH wird auf vorsätzliches Verhalten und grobe Fahrlässigkeit begrenzt, soweit der Kunde durch das Verhalten des Maklers keine körperlichen Schäden erleidet oder sein Leben verliert.
Verjährung Mögliche Schadenersatzansprüche verjähren in drei Jahren ab Entstehen des Anspruchs, spätestens jedoch drei Jahre nach Auftragsbeendigung. Sollten die gesetzlichen Verjährungsregelungen im Einzelfall für den Makler zu einer kürzeren Verjährung führen, so gelten diese.
Vertragsabschluss Der Maklervertrag mit uns oder unseren Beauftragten kommt entweder durch schriftliche Vereinbarung oder auch durch die Inanspruchnahme unserer Maklertätigkeit auf der Basis etwa des Objekt-Exposés, seiner Bedingungen oder von uns erteilten Auskünften zustande.
Der Nachweis von Objekten erfolgt nur bei vorheriger Unterschrift des Interessenten unter einem Objektnachweis (Provisionsbestätigung).
Ist dem Empfänger das von uns nachgewiesene Objekt bereits bekannt, ist uns dies schriftlich, unverzüglich, d.h. spätestens innerhalb von drei Tagen ab Entgegennahme unseres Nachweises / Exposés mitzuteilen. Erfolgt dies nicht, so hat der Kunde uns im Wege des Schadenersatzes sämtliche Aufwendungen zu ersetzen, die uns dadurch entstanden sind, dass der Kunde uns nicht über die bestehende Vorkenntnis informiert hat.
Provision Die vom Käufer bzw. Mieter beim Abschluss eines Hauptvertrages (Kauf-, Mietvertrag, usw.) zu zahlende Provision richtet sich nach den Angaben im jeweiligen Exposé bzw. Begleitschreiben. Sie beträgt bei Kauf den jeweils genannten Prozentsatz des Gesamtkaufpreises für das Objekt einschließlich etwaiger weiterer Nebenleistungen des Käufers, die dem Verkäufer oder einem Dritten zugutekommen (z.B. Übernahme von Grundbuchlasten, Ablösung von Einrichtungen, etc.). Bei Vermietung beträgt die Provision die jeweils genannte Anzahl an Monatsmieten ohne Nebenkosten unter Einbeziehung eventueller Nebenleistungen des Mieters (z.B. Ablöse, etc.). Die Neubauer Immobilien GmbH behält sich für den Fall einer Umsatzsteuererhöhung eine entsprechende Provisionserhöhung vor, sofern der Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Entstehen des Provisionsanspruches mehr als vier Monate beträgt.
Die Provisionsforderung entsteht und ist fällig mit Abschluss des Hauptvertrags (Kauf-, Mietvertrag, usw.), auch wenn dieser erst nach Beendigung des Maklerauftrages, aber aufgrund er Maklertätigkeit zustande kommt. Sie ist innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar.
Ersatz- oder Folgegeschäft Der Provisionsanspruch wird nicht dadurch berührt, dass statt des ursprünglich beabsichtigten Geschäftes ein anderes zustande kommt (z.B. Kauf statt Miete oder umgekehrt), sofern der wirtschaftliche Erfolg nicht wesentlich von unserem Angebot abweicht.
Als Abschluss eines Hauptvertrages gilt es auch, wenn nur der Verkauf eines realen oder ideellen Anteils erfolgt oder die Übertragung von Rechten an dem Objekt durch eine andere Rechtsform (z.B. anteilige oder vollständige Übertragung von Gesellschaftsrechten, Erbbaurechten, etc.) erreicht wird, und dies dem in Aussicht genommenen Zweck entspricht. Als Hauptvertrag gilt auch ein Vertragsabschluss durch eine Person, die zum Auftraggeber in dauerhafter, enger Verbindung steht, ohne dass eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit zum angebotenen Geschäft im Sinne der geltenden Rechtssprechungsgrundsätze vorliegen muss.
Doppeltätigkeit Die Neubauer Immobilen GmbH ist berechtigt, sowohl für Verkäufer als auch Käufer provisionspflichtig tätig zu werden, soweit keine Interessenkollision vorliegt.
Rückfrageklausel Der Auftraggeber (Eigentümer) wird verpflichtet, vor Abschluss des beabsichtigten Hauptvertrages (Kauf- oder Mietvertrag) unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners bei der Neubauer Immobilien GmbH rückzufragen, ob die Zuführung des vorgesehenen Vertragspartners durch unsere Tätigkeit veranlasst worden ist. Der Auftraggeber erteilt hiermit der Neubauer Immobilien GmbH Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch, in behördliche Akten, insbesondere Bauakten sowie alle Informations- und Einsichtsrechte gegenüber dem WEG-Verwalter, wie sie dem Auftraggeber als Wohnungseigentümer zustehen.
Aufwendungsersatz Der Kunde ist verpflichtet, dem Makler die in Erfüllung des Auftrages entstandenen, nachzuweisenden Aufwendungen (z.B. Insertionen, Internetauftritt, Telefonkosten, Portokosten, Objektbesichtigungen und Fahrtkosten) zu erstatten, wenn ein Vertragsabschluss nicht zustande kommt.
Gerichtsstand Sind Makler und Kunde Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist als Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche und als Gerichtsstand der Firmensitz des Maklers vereinbart.
Salvatorische Klausel Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein oder werden, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. Die unwirksame Bestimmung soll zwischen den Partnern durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwiderläuft.